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d) Multilaterale Zusammenarbeit
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Darüber hinaus ist die Union gem. Art. 209 Abs. 2 AEUV gehalten, sowohl mit Drittländern als auch mit Internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und ggf. Übereinkünfte zu schließen, die die Ziele der Union gem. Art. 21 EUV bzw. der EZ gem. Art. 208 AEUV fördern, Art. 209 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV. Wie Art. 209 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV klarstellt, bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ihrerseits in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen, hiervon – ganz i.S.d. Komplementarität – unberührt.
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Der Grundsatz der multilateralen Zusammenarbeit wird überdies auch in Art. 211 AEUV festgehalten, wonach im Bereich der EZ sowohl Union als auch Mitgliedstaaten mit Drittstaaten und zuständigen Internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Allgemein für das auswärtige Handeln der Union sind multilaterale Lösungsansätze auch gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 bzw. Abs. 2 Buchst. h) EUV explizit vorgesehen (→ Auswärtiges Handeln der Union).
E › Entwicklungszusammenarbeit (Maximilian Oehl) › IV. Instrumente und Institutionen der EZ