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a) Armutsbeseitigung

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Wie bereits erwähnt, verfolgt die EU-EZ das Hauptziel der Armutsbeseitigung, Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 AEUV. Auch der New Consensus bezeichnet diese als Herzstück der EU-EZ. Im Rahmen des sog. mainstreaming soll die als Querschnittsaufgabe verstandene Armutsbekämpfung nach Möglichkeit alle Bereiche der EZ durchziehen. Die Armutsbeseitigung ist auch in den Zielen der Union gem. Art. 3 Abs. 5 sowie Art. 21 Abs. 2 Buchst. d) EUV enthalten. Die Zielsetzung korrespondiert mit dem Millenium Development Goal (MDG) Nr. 1, welches in Gestalt von SDG Nr. 1 seinen Nachfolger gefunden hat.

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