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b) Kohärenz

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Weiterhin ist die Union dem Grundsatz der Kohärenz (policy coherence for development) verpflichtet. Gem. Art. 208 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 AEUV bedeutet dies, dass sie bei der Durchführung jedweder politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der EZ Rechnung zu tragen hat. Folglich sind alle Politiken i.S.e. kohärenten politischen Handelns grundsätzlich auf Entwicklungsaspekte abzustimmen. Allgemein für das auswärtige Handeln der Union wird der Grundsatz der Kohärenz auch noch einmal in Art. 21 Abs. 3 EUV normiert (Näheres → Kohärenzgebot).

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