Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 391

c) Koordination

Оглавление

664

Des Weiteren gilt gem. Art. 210 Abs. 1 AEUV der Grundsatz der Koordination der EZ zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Sie sind verpflichtet, ihre Hilfsprogramme aufeinander abzustimmen, was sich auch auf die Zusammenarbeit i.R. Internationaler Organisationen und auf internationalen Konferenzen bezieht. Die Koordination gilt wie auch der Grundsatz der Komplementarität, der in Art. 210 Abs. 1 nochmals Erwähnung findet, explizit der erhöhten Effizienz und Effektivität der EZ-Maßnahmen. Auch gemeinsame Maßnahmen können getroffen werden, Art. 210 Abs. 1 S. 2 AEUV; ggf. tragen die Mitgliedstaaten zur Durchführung von Hilfsprogrammen der Union bei, Art. 210 Abs. 1 S. 3 AEUV.

665

Art. 210 Abs. 2 AEUV gesteht dabei der Kommission ein grundsätzliches Initiativrecht hinsichtlich aller Maßnahmen zu, die einer Koordinierung i.S.d. Art. 210 Abs. 1 AEUV förderlich sind.

Europarecht

Подняться наверх