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c) Förderung von Demokratie, guter Staatsführung (good governance) und Menschenrechten

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Ein weiteres Kernanliegen der EU-EZ ist die Förderung von Demokratie, good governance und Menschenrechten. Erstere und letztere werden in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 EUV ausdrücklich erwähnt, die gute Staatsführung bzw. good governance ist hinter diesen Begrifflichkeiten wie auch jenem der Rechtsstaatlichkeit gewissermaßen verborgen, bezieht sich aber nach modernem Verständnis nicht mehr ausschließlich auf staatliche, sondern auch nichtstaatliche, insbesondere zivilgesellschaftliche Akteure und den Privatsektor.

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Die Verankerung von good governance, Demokratie und Menschenrechten spiegelt die Abkehr von einer ursprünglich politisch neutral gehaltenen EZ, die spätestens mit dem Lomé-I-Abkommen von 1975, das bspw. Zollerleichterungen für Staaten von den Menschenrechtsbilanzen ihrer Regierungen abhängig machte, endete. Anhand des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) besteht nunmehr gar ein spezifisches Finanzinstrument zur Förderung der hier genannten Ziele.

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Der New Consensus von 2017 enthält alle drei Zielsetzungen, wobei diese als notwendige Bedingung sowohl der Schaffung friedlicher Gesellschaften als auch der nachhaltigen Entwicklung an sich angesehen werden. Während die Agenda für den Wandel von 2011 good governance, Menschenrechte und Demokratie noch als eine der beiden „Säulen“ der EZ definierte, werden diese nunmehr eher als Querschnittsthema aufgefasst, das es bei allen Maßnahmen der EZ zu berücksichtigen gilt.

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Sowohl die AAAA als auch die Agenda 2030 der Vereinten Nationen betonen die zentrale Rolle von good governance, Demokratie und Menschenrechten für die nachhaltige Entwicklung, insbesondere für eine gewinnbringende Nutzung der natürlichen Ressourcen von Entwicklungsstaaten.

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