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b) Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens

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Regelmäßig wird das vermeintlich Wichtigste zum Zwangsvollstreckungsrecht mit den Stichworten „Titel, Klausel, Zustellung“ zusammengefasst. Hierbei handelt es sich um die wesentlichen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Sie zu kennen, bringt für die Prüfungsvorbereitung aber äußerst wenig. Hilfreicher ist es, sich den Ablauf des Verfahrens bildlich zu machen. Der Gläubiger muss in der Tat zu allererst einen Titel gegen den Schuldner haben. Ohne einen Titel braucht er an die Zwangsvollstreckung noch gar nicht zu denken. Wenn der Gläubiger einen solchen Titel – im gesetzlichen Regelfall ist das ein Urteil – gegen den Schuldner hat, kann er immer noch nicht unmittelbar den Gerichtsvollzieher beauftragen. Er braucht vielmehr nun noch eine Klausel. Diese Klausel ist letztlich nicht viel mehr als ein Stempel, aber sie wird normalerweise nur auf einer einzigen Ausfertigung des Titels erteilt und kann so verhindern, dass der Gläubiger mit dem Titel Missbrauch treibt, in dem er beispielsweise an mehreren Orten gleichzeitig in das Vermögen des Schuldners vollstreckt, obwohl seine Forderung leicht durch eine einzige Pfändung befriedigt werden kann. Titel und Klausel müssen schließlich zwar auch zugestellt werden – aber darin liegt kein studienrelevantes Problem. Überdies darf der Gerichtsvollzieher die Dokumente dem Schuldner auch noch bei Beginn der Vollstreckung überreichen (§ 750 ZPO).

Zwangsvollstreckungsrecht

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