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aa) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO)

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Wählt der Schuldner, der wegen einer Geldforderung vollstrecken will, die Vollstreckung in bewegliche Sachen, so wird er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Dieser begibt sich zum Schuldner und darf dort Gegenstände pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Ob der Schuldner Eigentümer ist, prüft der Gerichtsvollzieher nicht. Die Pfändung besteht aus zwei Akten: Das Aufkleben der Pfandmarke („Kuckuck“) bewirkt die Verstrickung. Durch diese entsteht kraft Gesetzes das Pfändungspfandrecht. Dieses Pfändungspfandrecht berechtigt den Gläubiger (nach herrschender Ansicht, näher Rn. 326 ff), den Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstands zu behalten. Einige Zeit nach der Verstrickung kommt der Gerichtsvollzieher erneut, dann gegebenenfalls mit einem Transportunternehmer, um die gepfändeten Gegenstände abzutransportieren. Er bringt sie in ein Lager, wo sie auf die Verwertung warten. Diese kann der Gerichtsvollzieher durch eine öffentliche Versteigerung der Güter betreiben. Bei der Versteigerung muss der Erwerber sofort in bar bezahlen. Von dem eingenommenen Erlös zieht der Gerichtsvollzieher seine Kosten und seine Gebühren ab (soweit er sie nicht bereits als Vorschuss vom Gläubiger erhalten hat[3]) und übergibt den Rest dem Gläubiger. Mit der Auskehr des Erlöses an den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand beendet.

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Das Vollstreckungsverfahren endet aber nicht selten schon früher: Der Gläubiger kann die Vollstreckung abbrechen, zum Beispiel, weil sie ihm aussichtslos erscheint. § 775 ZPO enthält zudem eine ganze Anzahl von Gründen für die Einstellung der Vollstreckung. Diese erfolgt beispielsweise, wenn das Urteil, auf dem die Vollstreckung beruht, aufgehoben wird oder wenn der Schuldner den Gläubiger doch noch freiwillig befriedigt hat. § 776 ZPO bestimmt, wann bereits erfolgte Maßnahmen der Vollstreckung aufzuheben sind. Schließlich kann die Zwangsvollstreckung auch enden, weil der Schuldner sich mit einem Rechtsbehelf erfolgreich gegen diese gewehrt hat.

Zwangsvollstreckungsrecht

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