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d) Die Rechtsbehelfe Dritter
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Dritte können auf unterschiedliche Weise von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen sein. Am wichtigsten ist der Fall, dass der Gerichtsvollzieher eine schuldnerfremde Sache pfändet, also eine Sache, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört. Für den Eigentümer der Sache (genauer spricht man von dem berechtigten Dritten) besteht ein besonderer Rechtsbehelf, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (Rn. 528 ff), mit der er die „Freigabe“ von Sachen bewirken kann, die der Gerichtsvollzieher (der die Eigentumslage nicht prüft, Rn. 305, 314) gepfändet hat. Bei der Drittwiderspruchsklage liegt das wesentliche Problem darin, die im Tatbestand von § 771 I ZPO genannten „die Veräußerung hindernden Rechte“ zu kennen.
Bei der Forderungspfändung ist stets der Drittschuldner betroffen. Ihm steht vor allen Dingen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu (Rn. 484 ff), wenn das Vollstreckungsgericht beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Fehler gemacht hat.