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c) Die Rechtsbehelfe des Schuldners

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Der Schuldner ist derjenige, in dessen Rechte durch die Vollstreckung massiv eingegriffen wird. Zwar geschieht dies letztlich meist zu Recht, weil der Gläubiger sich nur dasjenige holt, was der Titel ihm zuspricht. Dennoch wird der Schuldner sich häufig und aus den verschiedensten Gründen gegen Vollstreckungsakte des Gläubigers wehren wollen.

aa) Der wichtigste und prüfungsrelevanteste Rechtsbehelf des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (Rn. 187 ff). Sie passt allerdings nur für einen ganz bestimmten Fall. Der Schuldner kann sie dann erheben, wenn er gegen den titulierten Anspruch Einwendungen hat. Ein Verkäufer, der ein Gemälde übereignen soll, will also zum Beispiel sagen, dass der Anspruch auf Leistung untergegangen ist, weil das Bild inzwischen verbrannt ist und Unmöglichkeit eingetreten ist. Beachten muss man hier Rechtskraftwirkung und Präklusionswirkung des Titels. Nur „neue Einwendungen“ iSd. § 767 II ZPO können die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen. Der Schuldner kann sich im Beispiel also nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Bild schon während des Erkenntnisverfahrens verbrannt sei.

bb) Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 I ZPO (Rn. 484 ff) ist statthaft, wenn Schuldner (oder der Gläubiger, Rn. 19) rügen wollen, dass das Vollstreckungsorgan (meist der Gerichtsvollzieher) bei der Vollstreckung Vorschriften verletzt hat, wenn also die „Art und Weise“ der Zwangsvollstreckung nicht in Ordnung war. Die Rechtsprobleme bei der Prüfung des § 766 ZPO liegen oft darin, zu erkennen, ob der Fehler, der bei der Zwangsvollstreckung unterlaufen ist, überhaupt in den Pflichtenkreis des Gerichtsvollziehers gehörte: Der Gerichtsvollzieher hat – im Sinne der Formalisierung und Effizienz des Verfahrens – immer nur relativ einfache Tatbestände und Rechtsfragen zu prüfen bzw. zu beachten.

cc) Die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO (Rn. 167 ff) ist ein Rechtsbehelf aus dem Klauselverfahren. Sie ist in erster Linie dazu da, formale Fehler, die der Rechtspfleger/der Urkundsbeamte bei der Erteilung der Klausel gemacht hat, zu rügen. Der BGH steht auf dem Standpunkt, dass § 732 ZPO nicht statthaft ist, wenn der Schuldner vorträgt, dass der Titel rechtlich fehlerhaft sei und deshalb auf seiner Basis keine Klausel habe erteilt werden dürfen (Rn. 171 ff). Denn in der genauen Prüfung des Titels liege keine Pflicht des Rechtspflegers/Urkundsbeamten, so dass sich darauf auch keine Erinnerung stützen könne.

dd) Einen ganz engen Anwendungsbereich hat die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO (Rn. 154 ff). Diese Norm ist leicht zu prüfen, weil der Tatbestand klar formuliert ist. § 768 ZPO greift ein, wenn der Gläubiger sich eine qualifizierte Klausel hat erteilen lassen und der Schuldner meint, die Bedingung iSd. § 726 ZPO oder die Rechtsnachfolge iSd. § 727 ZPO sei nicht wirklich eingetreten.

ee) Seit vielen Jahren ist schließlich die Titelgegenklage analog § 767 ZPO anerkannt (Rn. 258 ff). Sie wird gebraucht, wenn der Titel, auf den sich die Zwangsvollstreckung stützt, nichtig ist. Das könnte man zwar mit § 732 ZPO rügen, aber nur wenn die Nichtigkeit offen erkennbar war (Rn. 176 ff). § 732 ZPO allein bietet also keinen ausreichenden Rechtsschutz. Die Nichtigkeit des Titels kann daher, egal ob sie offen erkennbar ist oder nur aufgrund einer ausführlichen Rechtsprüfung festgestellt werden kann, mit einer Titelgegenklage gerügt werden, die der BGH auf eine analoge Anwendung des § 767 ZPO stützt.

ff) Wenn gar kein Rechtsbehelf passt, aber der Schuldner trotzdem erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt ist, gibt es den Auffangschutz durch § 765a ZPO (Rn. 50 ff).

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