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cc) Vollstreckung aus Titeln, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind (§§ 883 ff ZPO)
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Titel, die nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf etwas anderes (Herausgabe, Handlung, Unterlassung) gerichtet sind, sind viel seltener und hier seien nur einige erste Anmerkungen dazu gemacht, wie man aus ihnen vollstreckt. Wichtig ist, dass dabei nicht die §§ 802a ff ZPO gelten, da der Titel ja nun nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist. Vielmehr gibt es eigenständige Regeln in §§ 883 ff ZPO[4].
Bei den Urteilen auf Herausgabe einer Sache kommt es besonders häufig vor, dass der Schuldner eine unbewegliche Sache, nämlich eine Wohnung „herausgeben“ muss (Räumungsklage). Aber ganz gleich, ob es eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, auf deren Herausgabe der Titel lautet: Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, muss der Gläubiger auch hier den Gerichtsvollzieher beauftragen, damit er dem Schuldner die Sache wegnimmt (§ 883 ZPO, bei beweglichen Sachen), oder ihn aus dem Besitz setzt (§ 885 ZPO, bei unbeweglichen Sachen). Von den sonstigen nicht auf eine Geldleistung gerichteten Titeln seien im Rahmen dieser einführenden Übersicht nur die Unterlassungstitel etwas näher betrachtet.
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Wenn man sich selbst überlegt, wie die Vollstreckung einer Unterlassungspflicht erfolgen kann, kommt man schnell darauf, dass der Schuldner unter Druck gesetzt werden muss, damit er die unerwünschte Handlung (z.B. eine verleumdende Aussage in der Öffentlichkeit) nicht mehr vornimmt. So regelt es auch die ZPO. Wiederum gelten nicht die §§ 802a ff ZPO, da es ja nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, sondern es gibt eine eigenständige Regelung in § 890 ZPO. Die Unterlassungspflicht wird danach in der Regel durch Verhängung von Ordnungsgeld erzwungen. Dafür ist das Prozessgericht zuständig (näher Rn. 687 ff).
In jedem Fall muss die eigentliche Verhängung des Ordnungsgelds angedroht werden. Die Androhung darf allerdings bereits im Urteilstenor selbst erfolgen. Soweit der Schuldner nun nach der Androhung des Zwangsgelds weiterhin schuldhaft dem Titel zuwiderhandelt, wird durch Beschluss das Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen beigetrieben. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet. Handelt aber der Schuldner in Zukunft wieder dem Titel zuwider, kann erneut ein Ordnungsmittel angedroht und verhängt werden.
§ 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 4. Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander