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bb) Vollstreckung wegen einer Geldforderung in eine Forderung (§§ 828 ff ZPO)
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Für den Gläubiger, der von dem Schuldner Geld verlangen kann, ist es allerdings viel günstiger, wenn er eine Forderung des Schuldners – wie z.B. dessen Anspruch auf Lohn oder ein Kontoguthaben – pfänden kann. Bei der Pfändung einer solchen Forderung wird nicht der Gerichtsvollzieher beauftragt, sondern der Gläubiger stellt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann zwei Beschlüsse: Den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Beide werden meist in einem Akt erlassen, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (häufig findet man die Abkürzung PfÜB). Dieser muss dem Drittschuldner zugestellt werden, um wirksam zu werden. Der Drittschuldner ist die Person, gegen die der Schuldner eine Forderung hat. Also ein Schuldner des (Vollstreckungs-) Schuldners, etwa sein Arbeitgeber oder seine Bank. Dem Drittschuldner wird durch diesen Beschluss verboten, an den Schuldner zu leisten und der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen (sie z.B. abtreten). Die eigentliche „Überweisung“ der Forderung an den Gläubiger gibt diesem das Recht, die Forderung einzuziehen. Letztlich muss also der Drittschuldner an den Gläubiger bezahlen: Der Arbeitgeber bezahlt beispielsweise den Lohn nicht mehr an seinen Arbeitnehmer (den Schuldner), sondern an den Gläubiger. Man kann sich leicht vorstellen, dass hierbei viele regulierende Vorschriften nötig sind, die den Schuldner schützen, insbesondere wenn es um die Pfändung von Arbeitslohn geht. Aber auch der Drittschuldner gerät durch die Pfändung und Überweisung in eine belastende Situation. Sie gleicht zum einen der Lage jedes Schuldners bei einer Abtretung, so dass die §§ 404 ff BGB angewendet werden müssen. Sie umfasst aber auch Auskunftspflichten und schließlich ist es der Drittschuldner, der berechnen muss, in welcher genauen Höhe die Forderung (etwa der Lohnanspruch) überhaupt pfändbar ist (§§ 850 ff ZPO).
Für die Beendigung der Zwangsvollstreckung in die Forderung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat. Damit ist freilich die Zwangsvollstreckung nicht unbedingt auch als Ganze schon vorbei. Denn der Gläubiger wird solange weitere Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, bis er in voller Höhe befriedigt ist.
Übersicht 2:
Chronologie der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in bewegliche Sachen