Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 13
c) Ablauf des Vollstreckungsverfahrens
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Mit Erteilung der Klausel beginnt das eigentliche Vollstreckungsverfahren. Nun kann der Gläubiger ein Organ der Rechtspflege beauftragen, eine bestimmte Pfändungsmaßnahme für ihn durchzuführen. Für die vollständige Durchführung der Vollstreckung muss er in der Regel wenigstens noch einmal einige Monate einplanen. Besonders die Gerichtsvollzieher sind meist überlastet und haben viele Wochen Vorlauf.
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Für die Durchführung und den Fortgang des Verfahrens kommt es darauf an, worauf der Titel gerichtet ist (Geldzahlung oder etwas anderes) und welche Art der Vollstreckung der Gläubiger durchführen möchte.
Angenommen, der Gläubiger hat einen Titel auf Zahlung von Geld (das Gesetz spricht in der Überschrift zu §§ 802a ff ZPO von der „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“) erwirkt, und er hat bereits mit Erfolg eine Klausel beantragt. Wenn jetzt noch Informationen (etwa über Wohnort oder Vermögen des Schuldners) fehlen, kann er den Gerichtsvollzieher beauftragen, diese nach §§ 802a ff ZPO einzuholen. Sodann kann er wählen, ob er in das bewegliche oder das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken will. Wählt er das bewegliche Vermögen, so hat der Gläubiger noch zu entscheiden, ob er in bewegliche Sachen (§§ 808 ff ZPO), in Forderungen (§§ 828 ff ZPO) oder in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO) vollstreckt.
Titel sind jedoch nicht immer auf eine Geldzahlung gerichtet. Der Schuldner kann z.B. auch zu einer Herausgabe, zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung verurteilt worden sein. Dann gilt ein anderer Abschnitt der ZPO, nämlich die §§ 883 ff ZPO (dazu Rn. 16).
Die folgenden kurzen Abschnitte sollen die Unterschiede illustrieren: