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b) Die Rechtsbehelfe des Gläubigers

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Nur wenige Schwierigkeiten entstehen auf Seiten des Gläubigers. Der Gläubiger braucht Rechtsbehelfe, wenn die Organe der Zwangsvollstreckung seine Anträge nicht oder nicht in der beantragten Weise befolgen. In der Klausur von Bedeutung sind dabei regelmäßig nur drei Fälle:

aa) Wenn während der Vollstreckung ein Organ der Rechtspflege entweder etwas gar nicht tut, das der Gläubiger beantragt (also z.B. der Gerichtsvollzieher sich weigert, beim Schuldner zu pfänden), oder wenn es einen Antrag auf eine Art und Weise ausführt, die dem Gläubiger nicht zusagt (also z.B. das Vollstreckungsgericht eine andere Forderung pfändet, als der Gläubiger beantragt hat), kann der Gläubiger Vollstreckungserinnerung nach § 766 I oder II ZPO einlegen (Rn. 484 ff).

bb) Wird dem Gläubiger keine Klausel erteilt, gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die passen können. Die Klauselklage nach § 731 ZPO (Rn. 139 ff) ist sehr eng im Anwendungsbereich. Der Gläubiger kann sie erheben, wenn er für die Klauselerteilung bestimmte zusätzliche Tatsachen beweisen muss und diesen Beweis nicht durch öffentliche Urkunden erbringen kann.

Wenn der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger sich aus sonstigen Gründen weigern, die Klausel zu erteilen, kann der Gläubiger die gewöhnliche Erinnerung nach § 573 ZPO (bei Untätigkeit des Urkundsbeamten, Rn. 136) oder sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO (bei Untätigkeit des Rechtspflegers, Rn. 137) einlegen.

cc) Schließlich ist es noch denkbar, dass der Gläubiger gegen eine so genannte „Entscheidung“ eines Vollstreckungsorgans vorgehen will. Dafür ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Rn. 516 ff). Wann eine „Entscheidung“ nach § 793 ZPO und nicht eine bloße Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO vorliegt, ist sehr streitig. Meist wird angenommen, dass es darauf ankommt, ob das Vorbringen beider Parteien berücksichtigt wurde (dazu Rn. 517 f).

Zwangsvollstreckungsrecht

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