Читать книгу Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen - Christian Kaiser - Страница 13
2. Teil:ZPO A.Die Klage
Оглавление37Die Klage wird erhoben durch Zustellung eines Schriftsatzes, § 253 Abs. 1 ZPO, der zuvor bei Gericht eingereicht werden und den Anforderungen des § 253 ZPO genügen muss.
Der Kläger – meist vertreten durch einen Rechtsanwalt – hat sich bei den Vorüberlegungen und bei dem Abfassen der Klageschrift an dieser Norm auszurichten; er hat die Klageschrift nach den Anforderungen des § 253 ZPO zu fertigen. Der Richter prüft – von Amts wegen – ob die eingehende Klage den Voraussetzungen dieser Norm entspricht.
Auch in der Klausur sollten für die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit die Voraussetzungen des § 253 ZPO Ausgangspunkt sein; die Klausur sollte entsprechend aufgebaut werden.