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2.Sachliche Zuständigkeit

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46Die sachliche Zuständigkeit richtet sich – wenn keine Sonderregelungen greifen – nach den §§ 23, 71 GVG.

47a) Zuständigkeit des Landgerichts. Das Landgericht ist nach § 71 Abs. 1 GVG für alle Streitigkeiten zuständig, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich den Amtsgerichten zuweist. Das Landgericht ist also bei Streitigkeiten bei einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig. Es ist außerdem sachlich ausschließlich zuständig nach § 71 Abs. 2 GVG (lesen!) – vor allem bei Amtshaftungsklagen. Das Landgericht ist auch Berufungs- und Beschwerdeinstanz, § 72 GVG. Unabhängig von §§ 71, 72 GVG gibt es auch besondere Zuweisungen an das Landgericht im materiellen Recht, etwa §§ 61, 75 GmbHG, Auflösungs– und Nichtigkeitsklagen; § 246 AktG, Anfechtungsklagen oder § 19 BnotO, Schadensersatzanspruch gegen einen Notar bei einer Amtspflichtverletzung.

48b) Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro und vor allem in Wohnraummietsachen, § 23 Nr. 2a GVG, und in WEG Sachen, § 23 Nr. 2c GVG; in diesen Bereichen ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig.

49c) Berechnung des Streitwertes. Die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes (Beachte: für die Kosten gilt die Berechnung nach dem GKG) richtet sich nach den §§ 3 ff. ZPO. Wichtige Regelungen für die Klausur sind:

50aa) Wertberechnung; Nebenforderungen, § 4 ZPO. Danach werden bei der Streitwertberechnung Nebenforderungen (meist Zinsen) nicht berücksichtigt.

Klausurproblem: Der Kläger klagt 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit ein. Ist das Landgericht zuständig? Nein, §§ 4 ZPO, 23, 71 Abs. 1 GVG.

Ändert sich etwas, wenn der Kläger die Zinsen ausrechnet und insgesamt 5.500 Euro (Hauptforderung und Zinsen) einklagt? Nein, auch hier sind die Zinsen Nebenforderung und haben nach § 4 ZPO außer Betracht zu bleiben.

Anders ist es, wenn der Kläger neben den 5.000 Euro zusätzlich aus einem früheren Darlehen noch 500 Euro Zinsen einklagt. Hier sind die Zinsen Hauptforderung! Die beiden Anträge werden zusammengerechnet, § 5 ZPO; dann ist das Landgericht zuständig.

51bb) Mehrere Ansprüche, § 5 ZPO. Danach werden grundsätzlich mehrere Ansprüche, die zusammen geltend gemacht werden, zusammengerechnet. Eine Ausnahme – also keine Zusammenrechnung – gilt für Klage und Widerklage und auch für die Aufrechnung (Beachte: Anders § 45 GKG für die Kosten). Auch keine Addition erfolgt bei Haupt- und Hilfsantrag – entscheidend ist dabei der höhere Einzelwert – und bei Identität des Leistungsinteresses (wie bei einer Leistungs- und Zwischenfeststellungsklage).

Klausurproblem: Klagt der Kläger drei Ansprüche ein: Wert 1. Antrag 3.000 Euro, 2. Antrag 2.000 Euro, 3. Antrag 1.000 Euro, ist der Wert der Anträge zusammenzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Landgerichts erreicht, obwohl jeder einzelne Antrag unter 5.000 Euro liegt und zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehören würde, §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.

Klausurproblem: Klage beim Amtsgericht über 4.000 Euro, Widerklage ebenfalls 4.000 Euro, es bleibt bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, § 5 ZPO. Wird durch Widerklage die Zuständigkeit des Amtsgerichts gesprengt – Klage über 4.000 Euro, Widerklage über 6.000 Euro – wird das Amtsgericht unzuständig. Das Amtsgericht hat allerdings darauf hinzuweisen, §§ 506, 504 ZPO. Wird dann Verweisung beantragt, wird der Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das zuständige Landgericht verwiesen. Lässt sich der Kläger auf die Widerklage ein, begründet diese rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Wird umgekehrt auf eine Klage beim Landgericht Widerklage erhoben, die zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehört – Klage 6.000 Euro, Widerklage 4.000 Euro –, bleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts, Arg. Rechtsgedanke aus § 506 ZPO.

52cc) Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht, § 6 ZPO. Beim Streit um ein Pfandrecht ist der Wert der gesicherten Forderung maßgebend. Hat das Pfandrecht einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend, § 6 S. 2 ZPO; dies gilt entsprechend für die Sicherungsübereignung.

53dd) Pacht- oder Mietverhältnisse, § 8 ZPO. Bei Miet- und Pachtzins (Beachte auch hier den Unterschied zu § 41 GKG) ist der „auf die streitige Zeit entfallende Mietzins“ entscheidend. Dies ist die gesamte Zeit, für die der Mieter zahlen soll. Sie beginnt bei Räumungsklagen mit der Klageerhebung und endet bei bestimmter Vertragsdauer mit dem Ablauf, bei unbestimmter Dauer, wenn derjenige hätte kündigen können, der die längere Bestehenszeit behauptet (Thomas/Putzo/Hüßtege § 8 Rn. 5).

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