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II.Bezeichnung der Parteien, § 253 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. ZPO

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68Die Klageschrift muss die Parteien bezeichnen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. ZPO. Dabei muss die Partei, um Partei eines Rechtsstreits sein zu können, parteifähig sein. Will die Partei selbst vor Gericht auftreten, muss sie auch prozessfähig und postulationsfähig sowie prozessführungsbefugt sein. Auch mehrere Parteien können auf einer Seite stehen und Dritte können am Rechtsstreit beteiligt werden. Ebenso muss nicht jede Partei den gesamten Rechtsstreit über Partei sein, auch ein Parteiwechsel oder eine Parteierweiterung kommen in Betracht.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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