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1.Bezeichnung der Parteien

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69Die Klageschrift muss die Parteien genau angeben, denn danach bestimmt sich, wer gegen wen einen Rechtsstreit führt. Im Laufe des Prozesses kann sich dies ändern, etwa durch Parteiwechsel oder durch Beteiligung von Dritten. Die Parteien sind so genau wie möglich zu bezeichnen, mit Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und mit genauer Anschrift, §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Vertreter sind anzugeben, bei Minderjährigen grundsätzlich beide Elternteile, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei einer GmbH der Geschäftsführer, § 35 GmbHG, bei einer AG der Vorstand, 78 AktG. Ein Kaufmann ist mit seinem Namen zu bezeichnen oder unter seiner Firma, § 17 HGB, zu verklagen.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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