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2.Formeller Parteibegriff

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70Im Zivilprozess gilt der formelle Parteibegriff (BGHZ 86, 164). Partei ist, wer Rechtsschutz begehrt und gegen wen Rechtsschutz begehrt wird. Entscheidend ist die Bezeichnung in der Klageschrift. Bei Ungenauigkeit ist die Identität durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2006, 1569). Eine Parteibezeichnung kann, wenn die Identität gewahrt bleibt, jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, bei mehrdeutiger Bezeichnung ist Partei, wer erkennbar betroffen sein soll (BGH NJW 2004, 501).

Klausurproblem: Bei einer Klage liegt Namens- und Adressenidentität von Vater und Sohn vor, aus der Begründung ergibt sich aber, dass der Vater als Erbe des Großvaters gemeint ist. Dieser ist dann Partei. Aber: Wird versehentlich eine falsche Person in der Klageschrift erwähnt, wird diese Partei und nicht die gewollte Person. Die Klage ist gerichtet gegen Karl Müller in der Hauptstraße, diesem wird die Klage auch zugestellt, der Kläger wollte jedoch den in der Schillerstraße wohnenden Karl Müller verklagen. Partei wird Karl Müller in der Hauptstraße. Wird versehentlich einer falschen Partei zugestellt, wird diese nicht Partei. Sie kann aber als Scheinbeklagter die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen und die Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2008, 999).

Der Streit, ob eine Partei tatsächlich Partei ist, kann durch Zwischenstreit, § 303 ZPO, entschieden werden. Nicht Partei ist demgegenüber, wer als Vertreter oder Bevollmächtigter auftritt.

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