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3.Örtliche Zuständigkeit

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Die wichtigsten Gerichtsstände

54a) Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12 ff. ZPO. Der allgemeine Gerichtsstand wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz (vgl. §§ 7–11 BGB) bestimmt, §§ 12, 13 ZPO, bei einer Gesellschaft durch ihren Sitz, § 17 ZPO.

55b) Dinglicher Gerichtsstand, §§ 24 ff. ZPO. Ausschließlich zuständig nach § 24 ZPO ist das Gericht am Ort der belegenen Sache. Dies vor allem bei Klagen aus §§ 894, 985, 1004 BGB. Für schuldrechtliche Ansprüche gilt § 24 ZPO nicht; etwa für die Klage auf Auflassung oder Rückübertragung einer Grundschuld. Erweitert wird § 24 ZPO durch den Sachzusammenhang in §§ 25, 26 ZPO. § 25 ZPO ermöglicht es, die Klage aus der Hypothek mit der Zahlungsklage aus dem Darlehen zu verbinden.

Klausurproblem: Der Kläger K aus Stuttgart gewährt dem Schuldner S aus Leipzig ein Darlehen. Zur Sicherheit bestellt der S dem K an seinem Grundstück in Frankfurt eine Hypothek. Wo kann der K den S verklagen?

Klagt K aus der Hypothek, besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt, § 24 ZPO; klagt er aus dem Darlehen besteht eine Zuständigkeit in Leipzig §§ 12, 13 ZPO und § 29 ZPO, nicht aber in Frankfurt. Hier bietet § 25 ZPO die Möglichkeit, die Schuldklage auch im dinglichen Gerichtsstand zu erheben. K kann also gegen S gemeinsam aus dem Darlehen und aus der Grundschuld in Frankfurt klagen. Beachte: Umgekehrt geht es nicht, K kann S nicht in Leipzig wegen Hypothek und Darlehen verklagen. Nur der dingliche Gerichtsstand kann die Schuldklage anziehen.

56c) Gerichtsstand der Erbschaft, §§ 27, 28 ZPO. Auch der Gerichtsstand der Erbschaft kann andere Klagen aus Nachlassverbindlichkeiten zu sich ziehen, § 28 ZPO.

57d) Erfüllungsort, § 29 ZPO. Die Zuständigkeit durch den Erfüllungsort richtet sich nach den §§ 29 ZPO i. V. m. 269, 270 BGB. Dies gilt trotz § 270 Abs. 1 BGB auch für Geld, § 270 Abs. 4 BGB. Bei § 269 Abs. 1 BGB gilt folgende dreistufige Prüfung:

(1) Ort für die Leistung weder bestimmt,

(2) noch aus den Umständen zu entnehmen (Bauvertrag; hier liegen die Probleme, vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege § 29 Rn. 5 ff.),

(3) Leistung an dem Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (also unabhängig von Wohnsitzwechsel) seinen Wohnsitz hatte.

58e) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miete und Pacht, § 29a ZPO. § 23 Nr. 2a GVG regelt die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Wohnraummiete. § 29a ZPO die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für alle Mietverhältnisse. Für Wohnraum besteht also insgesamt eine ausschließliche Zuständigkeit; für Geschäftsraummiete ist nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.

59f) Gerichtsstand bei Haustürgeschäften, § 29c ZPO. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Sie soll den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers, § 13 BGB, bei Haustürgeschäften verbessern, indem er vor einer wohnsitzfernen Inanspruchnahme geschützt wird.

60g) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO. Das Gericht hat hier eine umfassende Prüfungskompetenz auch für andere Anspruchsgrundlagen (BGH NJW 2003, 828; Arg. § 17 Abs. 2 GVG). Voraussetzung: Die Klage ist schlüssig und auf unerlaubte Handlung gestützt. Erforderlich aber auch genügend ist, wenn Tatsachen vorgebracht werden, aus denen bei rechtlich zutreffender Wertung eine unerlaubte Handlung folgt (Thomas/Putzo/Hüßtege § 32 Rn. 8). Unerlaubte Handlung in diesem Sinne sind auch Ansprüche aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung, etwa §§ 832, 833, 834 BGB, aus dem StVG und dem HaftpfG.

61h) Gerichtsstand des Hauptprozesses, § 34 ZPO. Dieser Gerichtsstand gilt für Gebührenklagen der Anwälte. Er regelt die örtliche und die sachliche Zuständigkeit.

Klausurproblem: Der Rechtsanwalt macht gegen seinen Mandanten Anwaltshonorar von 2.000 Euro aus einem Prozess geltend, den er für den Mandanten beim Landgericht geführt hat. Zuständigkeit?

Zuständig ist das Landgericht, wo der Hauptprozess geführt worden ist, auch wenn der Streitwert jetzt nur 2.000 Euro beträgt. Eine solche Klage ist aber nicht immer zulässig, es gibt häufig einen einfacheren Weg, § 11 Abs. 1 RVG, weshalb dann der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlt. Nur wenn der Mandant Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben, § 11 Abs. 5 RVG, ist eine solche Klage zulässig.

62i) Rügelose Einlassung, § 39 ZPO. Dieser Gerichtsstand ist immer zu beachten. Ein unzuständiges Gericht wird auch dann zuständig, wenn der Kläger bei einem unzuständigen Gericht klagt und der Beklagte sich ohne Rüge auf die Hauptsache einlässt, § 39 ZPO (Beachte: Dies ist aber nicht möglich bei ausschließlicher Zuständigkeit). Das unzuständige Amtsgericht wird wegen § 504 ZPO erst dann zuständig, wenn das Gericht auf die Unzuständigkeit hingewiesen und der Beklagte gleichwohl verhandelt hat.

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