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2.Sinn und Bewertung einer Klausur

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11Der Aufgabensteller hat seine Vorstellungen, was er prüfen und was er hören möchte. Er wird seine Klausur meist um einige Probleme herum formen, die er entweder gerade in seinem Referat hatte oder die ihm sonst über den Weg gelaufen sind. Manche Klausurersteller richten sich auch nach neuen Entscheidungen, wobei dies im Zivilrecht eher selten ist. Entscheidend ist jedoch stets: Es soll nicht eine ganz konkrete Lösung oder besondere dogmatische Verästelungen abgefragt werden. Aufgabe ist es, einen brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu machen; dies darf nicht unterschätzt werden. Mit guten Argumenten lassen sich ja nahezu alle Meinung vertreten. Die gefundene Lösung wird aber auch an der Brauchbarkeit und der Praktikabilität gemessen. Ist das gefundene Ergebnis praktisch unbrauchbar, dann wird der Korrektor einen erheblichen Abschlag bei der Bewertung machen.

12Meist sind sowohl im Bereich der Zulässigkeit als auch bei der Begründetheit Probleme – mit unterschiedlichen Schwierigkeiten – untergebracht. Der Kandidat soll an der Klausur zeigen können, was er kann, ob er das Gelernte gezielt auf einen Fall anzuwenden in der Lage ist. Es gibt aber auch viele Klausuren, die keine besonderen Schwierigkeiten bieten, sodass eine Korrektur und gerechte Bewertung häufig Probleme bereitet. In diesen Klausuren muss ganz genau und systematisch gearbeitet werden.

13Selbstverständlich hat jeder Korrektor sein eigenes System der Bewertung, sodass Verallgemeinerungen recht problematisch sind. Dennoch lässt sich wohl sagen, dass ein Korrektor zunächst auf die Schwierigkeit der Arbeit schauen wird, um zu sehen, was gefordert werden kann und wie die Ausführungen zu gewichten sind. So sind bei einer einfachen und vom Umfang her kurzen Arbeit die Anforderungen an die Ausführungen, die Tiefe und den Umfang sicher anders, als bei einer Arbeit mit vier verschiedenen Anträgen, schwierigen Rechtsproblemen und viel Schreibarbeit. Als Nächstes stellt sich bei der Bewertung die Frage, ob die Bearbeitung umfassend ist, d. h., ob alle Probleme vollständig behandelt sind und ob eine vernünftige und praktikable Lösung gefunden wurde. Fehlen Teile oder sind viele Probleme nicht angesprochen, ist es kaum möglich eine Note im besseren Bereich zu erzielen. In diesem Lichte werden dann die Ausführungen des Kandidaten bewertet.

14Als Richtschnur kann wohl gelten: Eine „befriedigende Arbeit“ ist eine „runde“ Arbeit, die (weitgehend) vollständig bearbeitet wurde, bei der alle Fragen angesprochen, die Probleme behandelt und eine vertretbare Lösung geboten wurde. Natürlich sind die Anforderungen abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Arbeit. Bereits daran ist zu erkennen: Fehlen wesentliche Teile der Arbeit, wird es kaum ein „befriedigend“ geben. Um eine bessere Note als befriedigend zu erreichen, müssen einzelne Teile vertieft und besonders gut behandelt werden oder eben die ganze Arbeit. Wobei auch der Stil und die Art der Ausführung von Bedeutung sind.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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