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b) Örtliche Zuständigkeit

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Für die örtliche Zuständigkeit wird in § 96 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 11 Ärzte-ZV auf den Zulassungsbezirk abgestellt, für den der Zulassungsausschuss errichtet wurde.[197] Bei einem Zulassungsantrag ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll. Gleiches gilt für einen Ermächtigungsantrag. Gemäß § 31a Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt; auf einen hiervon abweichenden Sitz des Trägers kommt es nicht an.[198] Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 Ärzte-ZV durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Erstreckt sich die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft über die Bereiche mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen, ist der Zulassungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 Ärzte-ZV zu wählende Hauptsitz der Berufsausübungsgemeinschaft liegt.

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