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c) Grundsatz des rechtlichen Gehörs und Informationsrecht des Betroffenen

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Der betroffene Arzt hat das Recht, im Verfahren angehört zu werden und sich über den Inhalt der Verfahrensakten zu informieren. Das Gehörsrecht ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG,[113] sondern aus Art. 20 Abs. 3 GG.[114] Im Verwaltungsverfahren gelten geringere Anforderungen als in gerichtlichen Verfahren, was sich insbesondere darin manifestiert, dass ein Verstoß gegen § 24 SGB X gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden kann.[115] Das Anhörungsrecht dient insbesondere dazu, den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, durch sein Vorbringen die Entscheidung zu beeinflussen.[116]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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