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dd) Rechtsfolgen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

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Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nur dann erheblich, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.[110] Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung der Zulassungsgremien stellt einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verpflichtung führen kann. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen können sich aber erübrigen, wenn i.S.v. § 42 S. 1 SGB X offensichtlich ist, dass die unvollständigen Sachverhaltsermittlungen der Zulassungsgremien die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben.[111] Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, muss daher darlegen, dass sich die Vorinstanz aufgrund ihrer eigenen Rechtsansicht zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich hätte aufdrängen müssen. Ferner ist darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit einer anderen Entscheidung folgt.[112]

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