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f) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (§ 40 S. 1 Ärzte-ZV)

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Nach § 40 S. 1 Ärzte-ZV sind die Sitzungen der Zulassungsgremien nicht öffentlich.[180] Dies bedeutet, dass nur die Beteiligten i.S.v. § 37 Abs. 2 Ärzte-ZV an den Sitzungen teilnehmen dürfen, soweit sie nicht gemäß § 41 Abs. 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen sind.[181] Nach dem Rechtsgedanken des § 192 Abs. 2 GVG kann es auch zulässig sein, dass neben den Mitgliedern der Zulassungsgremien auch deren Vertreter teilnehmen, wenn dadurch eine kontinuierliche Befassung mit einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Zulassungssache möglich ist.[182] Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit besteht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV für den von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführer, der kein Mitglied des Zulassungsausschusses ist (arg e § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV)[183] und im Rahmen des § 41 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV für Patientenvertreter gemäß § 140f Abs. 3 SGB V.[184] Die Ladung eines Zeugen oder die Anhörung eines Sachverständigen durch den Zulassungsausschuss gemäß § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV verletzt den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz selbstverständlich nicht, soweit ihre Anwesenheit auf die Befragung begrenzt ist.[185]

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Gemäß § 40 S. 2 Ärzte-ZV beginnt die Sitzung „nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden“. In der Kommentarliteratur wird vertreten, mit dem Aufruf der Sache sei die Nichtöffentlichkeit herzustellen. Alle Personen, die nicht als Mitglied dem Zulassungsausschuss angehören, nicht als Beteiligte des Verfahrens nach § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Ärzte-ZV oder deren Bevollmächtigte (vgl. § 13 Abs. 1 SGB X) und nicht als in den Fällen des § 140f Abs. 3 SGB V zur Mitwirkung berechtigte Patientenvertreter nach § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV zur Sitzung geladen und nicht als Schriftführer gestellt worden sind, seien des Sitzungsraumes zu verweisen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Aufruf der Sache allein noch nicht zum Sitzungsbeginn führt („nach dem Aufruf“). Ebenso wie bei dem wortgleichen § 112 Abs. 1 S. 2 SGG gehören Vorgänge zwischen Aufruf der Sache und Beginn der Sachverhaltsdarstellung noch nicht zum nichtöffentlichen Teil der Sitzung.[186]

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Nach herrschender Meinung führt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht zur Nichtigkeit des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses. Man argumentiert, auch die Mitwirkung einer nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X ausgeschlossenen Person führe gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 SGB X nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Erst recht könne deswegen die schlichte Anwesenheit einer nicht zur Anwesenheit befugten Person beim Erlass eines Verwaltungsaktes diesen nicht nichtig machen. § 42 S. 1 SGB X schließe die Aufhebung allein unter Berufung auf den Formverstoß aus.[187] Dem wird man im Ergebnis zustimmen müssen, zumal es sich im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit um eine unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit handelt, die von der Rechtsordnung auch in anderem Zusammenhang weniger streng beurteilt wird als eine Einschränkung der Öffentlichkeit.[188]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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