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aa) Anhörungsgrundsatz (§ 24 SGB X)

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Das Anhörungsrecht besteht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X nur in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn der vorhandene Rechtskreis eines Beteiligten durch die Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt wird.[117] Nach der Rechtsprechung des BSG besteht das Anhörungsrecht daher grundsätzlich nur, wenn unanfechtbar zuerkannte Rechte wieder entzogen werden sollen.[118] Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Antragsteller behaupteten Rechts entscheiden, z.B. antragsablehnende Bescheide, werden teilweise als nicht anhörungspflichtig angesehen.[119] Diese Sichtweise kann man kritisieren, da ein Eingriff in die Rechte Beteiligter auch dann vorliegen kann, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Gerade in Fällen des Erlaubnisvorbehalts besteht i.d.R. ein Grundrecht des Antragstellers, das durch die Ablehnung des Antrags endgültig beschränkt wird.[120] Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen, den das Anhörungsrecht gewährleisten soll, ist auch in diesen Fällen geboten.[121] Nach der Rechtsprechung des BSG muss vor der Antragsablehnung jedenfalls dann eine Anhörung des Antragstellers erfolgen, wenn von einer im Antrag enthaltenen Tatsachenangabe zuungunsten des Antragsstellers abgewichen werden soll.[122] Unterbleibt die erforderliche Anhörung und wird sie nicht nachgeholt (z.B. im Verfahren vor dem Berufungsausschuss), so ist der Beschluss des Berufungsausschusses gemäß § 42 S. 2 SGB X allein aufgrund dieses Fehlers aufzuheben.[123]

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Damit sich der Beteiligte zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern kann, müssen sie ihm gegenüber benannt werden. Es müssen nicht nur die wesentlichen Ermittlungsergebnisse mitgeteilt, sondern auch die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Inhalt hinreichend klar umschrieben werden. Sofern zum Verständnis der Position der Zulassungsgremien Rechtsnormen genannt werden müssen, muss auch dies erfolgen. Rechtliches Gehör wird erst gewährt, wenn der rechtsstaatliche Rahmen der beabsichtigten Entscheidung offen gelegt wird.[124] Die Stellungnahme des Beteiligten muss von den Zulassungsgremien zur Kenntnis genommen und ernsthaft berücksichtigt werden.[125]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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