Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 109

(2) Rücknahme des Antrags, Rücknahmefiktion

Оглавление

157

Mit der Rücknahme des Antrags erledigt sich das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss. Die Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrensgebühr bleibt hiervon unberührt.[220] Eine bereits eingezahlte Gebühr ist nicht zurückzuzahlen.

158

Wird die Verfahrensgebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, gilt der Antrag gemäß § 38 S. 2 Ärzte-ZV als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. In der Anforderung der Verfahrensgebühr sind die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung zu vermerken, § 38 S. 3 Ärzte-ZV. Wird die Gebühr nicht angefordert oder in der Anforderung keine Zahlungsfrist gesetzt und/oder werden die Folgen ihrer Nichteinhaltung nicht vermerkt, gilt der Antrag nicht als zurückgenommen. Gleiches gilt, wenn zwar eine Zahlungsfrist gesetzt wurde, diese aber unangemessen kurz bemessen war. Eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zugang der Anforderung ist angemessen, da sie dem Antragsteller ausreichend Zeit gibt, die Verfahrensgebühr rechtzeitig einzuzahlen.[221]

159

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die Verfahrensgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt wird. Diese Rechtsfolge muss für den Zulassungsausschuss ohne Weiteres erkennbar sein, so dass es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nur auf den Eingang der Verfahrensgebühr bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung – bspw. Vornahme der Überweisung – ankommen kann.[222] Allerdings tritt die Rücknahmefiktion gemäß § 38 S. 2 Ärzte-ZV nur ein, wenn in der Anforderung der Verfahrensgebühr unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensgebühr auf dem angegebenen Konto maßgebend ist, und nicht der Zeitpunkt der Überweisung oder Abbuchung vom Konto des Antragstellers.

160

Die Rücknahmefiktion des § 38 S. 2 Ärzte-ZV greift nicht, wenn die Verfahrensgebühr vom Vorsitzenden gestundet wurde. Die Stundung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kommt in Betracht bei vorübergehend fehlender Liquidität und kann die Rücknahmefiktion nur verhindern, wenn sie vor Ablauf der in der Anforderung gesetzten Frist gewährt wird.

161

Bei der in der Anforderung der Verfahrensgebühr gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist i.S.d. § 26 Abs. 7 S. 1 SGB X. Wird eine solche behördlich gesetzte Frist versäumt, kann zwar keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 27 SGB X erfolgen,[223] die Frist kann aber nach § 26 Abs. 7 S. 2 SGB X – auch rückwirkend – verlängert werden.[224] Hierzu bedarf es eines entsprechenden Antrags, über den der Zulassungsausschuss, also nicht lediglich der Vorsitzende, nach pflichtgemäßem Ermessen[225] entscheidet. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist der Antragsteller vorher anzuhören. Eine rückwirkende Fristverlängerung wird nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert war, die in der Anforderung der Verfahrensgebühr gesetzte Zahlungsfrist einzuhalten.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

Подняться наверх