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bb) Eintragung in das Arztregister
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Nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB V kann sich um die Zulassung als Vertragsarzt jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister[211] nachweist. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG wird vom BSG der allgemeine Grundsatz abgeleitet, dass es ausreicht, wenn der Arzt fristgerecht seine Zulassung beantragt, materiellrechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, den Antrag auf Registereintragung rechtzeitig gestellt hat und alles ihm Zumutbare zur Beschaffung der fehlenden Nachweise unternimmt.[212] Ein Antragsteller unternimmt dann nicht alles in seiner Macht stehende, um den Erhalt des Registereintrags zu realisieren, wenn er das Verfahren nicht zielstrebig betreibt, insbesondere wenn er bei einer Ablehnung der Registereintragung Rechtsmittel nicht einlegt oder diese nicht konsequent weiterverfolgt.[213]