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b) Vorgaben der neuen EE-Richtlinie

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Die neue EE-Richtlinie ändert daran wenig, orientiert also die Aufsicht der nationalen Fördersysteme nach wie vor nicht an Umwelt- oder Energiegesichtspunkten, sondern an wettbewerblichen Aspekten und Marktintegration. So sollen die nationalen Förderregeln nach Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU unnötige Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, nach Art. 4 Abs. 4 RL 2018/2001/EU offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient sein und die Produzenten sollen auf die Preissignale des Marktes reagieren. Der vorrangige Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energien soll nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2018/2001/EU nur noch für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben gelten.[175] Außerdem sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 6 RL 2018/2001/EU im Falle von Ausschreibungsverfahren eine hohe Projektrealisierungsrate sicherstellen. Es handelt sich also um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche der Kommission einen großen Spielraum belassen.

Es gibt aber auch einige wenige klare Vorgaben. So ist z.B., wenn Preise direkt gestützt werden, eine gleitende oder feste Marktprämie zu gewähren. Feste Einspeisevergütungen sind damit also nicht mehr zulässig. Ausnahmen gibt es nach Art. 4 Abs. 3 RL 2018/2001/EU nur für Kleinanlagen und Demonstrationsvorhaben. Klarere Aussagen gibt es auch für den Rechtsrahmen zu den Ausschreibungsverfahren. Hier geht es ja immer wieder um die Frage, ob technologie-offen ausgeschrieben werden muss oder ob es auch erlaubt ist, technologiespezifisch auszuschreiben.[176] Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist nach Art. 4 Abs. 5 RL 2018/2001/EU auch in Zukunft eine technologiespezifische Ausschreibung möglich, etwa um das langfristige Potenzial einer bestimmten Technologie zu entwickeln oder Diversifizierung, Netzintegrationskosten und Netzstabilität zu gewährleisten.

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Interessant ist das Verhältnis zu den noch bis Ende 2020 geltenden Umweltbeihilfeleitlinien. Diese Leitlinien verlangen, Fördermaßnahmen regelmäßig nur in Ausschreibungsverfahren durchzuführen.[177] So streng ist die neue EE-Richtlinie hingegen nicht. Sie schreibt in Art. 4 Abs. 2 RL 2018/2001/EU lediglich eine marktbasierte und marktorientierte Förderung vor, zu denen andere Mechanismen als Ausschreibungen gehören können. Da Leitlinien keinen verbindlichen Rechtscharakter haben, geht diese flexiblere Vorgabe aus der EE-Richtlinie vor mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten nicht zwingend ein Ausschreibungssystem wählen müssen, wenn es auch eine andere marktbasierte und marktorientierte Förderung gibt.

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Klare Vorgaben in Bezug auf die grenzüberschreitende Öffnung der Fördersysteme enthielt noch der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission. Danach sollten die Mitgliedstaaten verpflichtend grenzüberschreitend bei der Förderung erneuerbarer Energien zusammenarbeiten. Mindestens 10 % der in jedem Jahr zwischen 2021 und 2025 und mindestens 15 % der in jedem Jahr zwischen 2026 und 2030 neu geförderten Kapazität sollten für Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden.[178] Damit konnte sich die Kommission aber letztlich nicht durchsetzen. Die Rechtslage ist jetzt so, dass die Mitgliedstaaten die in einem anderen Mitgliedstaat produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen fördern können, dies aber nicht müssen. Auch gibt es hierfür nach Art. 5 Abs. 1 RL 2018/2001/EU nur noch unverbindliche Richtgrößen.

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Mehr Substanz haben hingegen die neu eingeführten Regeln zum Vertrauens- und Investitionsschutz. So dürfen nach Art. 6 Abs. 1 RL 2018/2001/EU die Höhe und die Bedingungen der für Projekte im Bereich erneuerbare Energie gewährten Förderung nicht nachträglich in einer Weise überarbeitet werden, die sich negativ auf die daraus erwachsenden Rechte auswirkt und die Rentabilität von bestehenden Projekten infrage stellt. Diese Vorschrift könnte sich durchaus noch als effektiver Schutzschirm gegen den ja leider sehr oft ruckartig und nicht selten auch mit Rückbezug arbeitenden deutschen EEG-Gesetzgeber erweisen. Auch sollen nach Art. 16 Abs. 4 RL 2018/2001/EU die Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden und regelmäßig nicht länger als zwei Jahre dauern.

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