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1. Regelungsgegenstand

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Die Richtlinie 2010/31/EU[212] zielt nach Art. 1 Abs. 1 RL 2010/31/EU auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz ab. Um dies zu erreichen enthält die Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 RL 2010/31/EU Anforderungen hinsichtlich bezüglich der Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz[213], Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, Gebäudehüllen und gebäudetechnischer Systeme sowie bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Vorgaben für nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude sowie für die Erstellung von Energieausweisen, regelmäßige Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und die Einrichtung unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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