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a) Rolle der Umweltbeihilfeleitlinien

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In der EU werden inzwischen je nach Mitgliedstaat in der verschiedensten Weise erneuerbare Energien gefördert. Bisher wurden diese Fördersysteme von der Kommission vor allem im Rahmen der Beihilfeaufsicht nach Art. 107 f. AEUV unter Wettbewerbsgesichtspunkten kontrolliert. Ziel dieser Aufsicht ist, die staatlichen Förderungen schrittweise abzubauen, die erneuerbaren Energien in die Märkte zu integrieren und so die Energiewende kostengünstiger zu machen. Wesentliche Entscheidungsgrundlagen sind dabei die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien[173]. Bei diesen Leitlinien handelt es sich aber nicht um verbindliche Sekundärrechtsakte. Vielmehr handelt es sich um – wenn auch mit großer praktischer Relevanz ausgestattetes – Soft Law, am ehesten noch vergleichbar der deutschen Verwaltungsvorschrift.[174]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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