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3. Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030
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Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU soll nach Art. 3 Abs. 1 RL 2018/2001/EU bis zum Jahr 2030 soll jetzt auf mindestens 32 % steigen. Die Richtlinie definiert zudem sektorbezogene Ausbauziele. So sollen[163] die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2018/2001/EU den Anteil erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor ab dem Jahr 2021 jährlich um 1,3 Prozentpunkte steigern. Im Verkehrssektor muss gem. Art. 25 Abs. 1 RL 2018/2001/EU jeder Mitgliedstaat die Kraftstoffhersteller verpflichten, bis 2030 den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe auf 14 % zu erhöhen. Außerdem wird nach Art. 26 RL 2018/2001/EU der Anteil bestimmter Biokraftstoffe wie etwa Palmöl begrenzt.