Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 134
1. Rechtsgrundlagen
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Rechtsgrundlage für den EU-ETS ist die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG[125]. Allerdings war das auf dieser Richtlinie basierende System lange nicht wirksam. Denn weil viel zu viele Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt wurden, belief sich der Überschuss an Zertifikaten zu Beginn des dritten Handelszeitraums[126] auf rund 2 Mrd. Zertifikate. In Folge dessen kostete ein Zertifikat im April 2013 weniger als 3 €.[127] Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen deswegen in den Jahren 2009 mit der Richtlinie 2009/29/EG[128] und 2015 mit dem Beschluss 2015/1814/EU[129] und 2018 mit der Richtlinie 2018/410/EU[130] grundlegende Reformen des ETS insbesondere mit dem Ziel, die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Emissionszertifikate deutlich zu reduzieren. Außerdem wurde die missbrauchsanfällige rein nationale Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten beendet und für die 2021 beginnende 4. Handelsperiode die Zuteilung zentral auf Basis der VO 2019/331/EU[131]. Diese Reformen zeigen Wirkung. Seit Anfang 2018 steigen die Preise deutlich an. So lagen sie im Februar 2020 bei ca. 23 €. Trotzdem wird erwartet, dass die Schwelle für tatsächlich investitionsrelevante Preise zwischen 40–100 €/t CO2[132] erst in der Zeit zwischen 2025 und 2030 erreicht sein wird.
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Weitere Rechtsgrundlagen des ETS sind die Monitoring-Verordnung 2066/2018/EU[133], die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung 2067/2018/EU[134], die Auktions-Verordnung 1031/2010/EU[135], die Register-Verordnung 389/2013/EU[136] sowie die vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 der Kommission[137].