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1. Alte und neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie

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Seit 2009 und noch bis 1.7.2021[159] gilt noch die alte EE-Richtlinie 2009/28/EG[160]. In dieser Richtlinie wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben, verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig wurden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner wurden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.[161] Da aber seit 2018 die neue EE-Richtlinie 2018/2001/EU[162] gilt und diese nach Art. 36 RL 2018/2001/EU bereits bis zum 30.6.2021 umgesetzt sein muss, wird im Folgenden nur diese neue Richtlinie dargestellt.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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