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5. Nationale Energie- und Klimapläne

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Da es keine verbindlichen nationalen Vorgaben mehr gibt, musste ein anderes Instrument gefunden werden, wie man das Gesamtziel der EU doch erreichen kann. Hierfür wurde die Figur der nationalen Energie- und Klimapläne eingeführt.[168] In diesen Plänen legen die Mitgliedstaaten – ähnlich der Festlegung der NDCs im Rahmen des Pariser Abkommens – ihre nationalen Beiträge für den Ausbau der erneuerbaren Energien fest. Die Verfahren und Einzelheiten für diese Pläne und ihr Monitoring bestimmen Art. 3 ff. der Governance-Verordnung 2018/1999/EU[169]. Die Kommission bewertet die Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten und spricht unverbindliche Empfehlungen hierzu aus, denen die Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollen. Die ersten Pläne dieser Art hatten die Mitgliedstaaten der Kommission nach Art. 3 Abs. 1 und 9 VO 2018/1999/EU bis zum 31.12.2019 vorzulegen und danach gem. Art. 3 Abs. 1 VO 2018/1999/EU alle zehn Jahre wieder. In diesem Plan legen die Mitgliedstaaten einen indikativen Zielpfad fest, der bestimmt, welchen Anteil erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 erreichen werden sollen. Dabei gibt die Governance-Verordnung in Art. 4 Buchst. a Nr. 2 VO 2018/1999/EU Referenzwerte in Form von Prozentanteilen der Gesamterhöhung, die bis zu den Jahren zu erreichen sind, und zwar bis 2022: 18 %, bis 2025: 43 % und bis 2027: 65 %. Werden diese Referenzwerte nicht erfüllt, spricht die Kommission Empfehlungen aus, um die Umsetzung der selbst gesetzten Ausbauziele zu gewährleisten. Diese Empfehlungen sind aber nach Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1. VO 2018/1999/EU nicht rechtsverbindlich.[170]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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