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2. Zielsetzung der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie
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An der Zielsetzung der neuen Richtlinie hat sich im Grundsatz nichts geändert. Auch hiermit soll nach Art. 1 Satz 1 RL 2018/2001/EU ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegeben werden. Es soll aber nach Art. 1 Satz 2 RL 2018/2001/EU außerdem ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt werden. Es werden nach Art. 1 Satz 3 RL 2018/2001/EU Regeln für die finanzielle Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Eigenversorgung mit solcher Elektrizität, für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor und im Verkehrssektor, für die regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, für Herkunftsnachweise, administrative Verfahren sowie Informationen und Ausbildung aufgestellt. Schließlich werden nach Art. 1 Satz 4 RL 2018/2001/EU Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe vorgeschrieben.