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g) Carbon Leakage

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Wie bei den Kosten für die deutsche Ökostromforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung oder der Belastung der deutschen Industrie durch vergleichsweise hohe Energie- und Stromsteuern gibt es auch im EU-ETS einen Schutz der energieintensiven Industrie vor dem Phänomen des Carbon Leakage, also der Gefahr, dass energieintensive Unternehmen ihre Produktion aus der EU in andere Weltregionen verlagern, in denen Klimaschutzpolitik keine Rolle spielt, mit der doppelt negativen Folge, dass europäische Firmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren und es in anderen Weltregionen zu noch höheren CO2-Emissionen kommt.

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Um dies zu verhindern, erhalten direkt betroffene Industriebranchen, die aufgrund des internationalen Wettbewerbs mit Staaten ohne vergleichbare Klimaschutzmaßnahmen dem Risiko von Carbon Leakage unterliegen, nach Art. 10a Abs. 12–18 RL 2009/29/EG Zertifiktatszuteilung vollständig kostenlos. Hierfür müssen aber bestimmte Kriterien erfüllt werden. Es müssen nach Art. 10a Abs. 15 RL 2009/29/EG die zusätzlichen Kohlenstoffkosten mindestens 5 % pro Euro Bruttowertschöpfung und kumulativ die Handelsintensität mit Drittstaaten im Verhältnis zum Gemeinschaftsmarkt über 10 % liegen. Sofern nur eines der beiden Kriterien mehr als 30 % beträgt, kann nach Art. 10a Abs. 16 RL 2009/29/EG ebenfalls eine kostenlose Zuteilung erfolgen. Die Liste der betroffenen Branchen ist durch Beschluss der Kommission festgelegt worden und kann bei Veränderungen jährlich ergänzt werden.[154] Da sie inzwischen nahezu alle relevanten Industriebranchen erfasst, machte sie die Ausnahme einer völlig kostenlosen Zuteilung lange Zeit zur Regel. Erst nach Abschluss eines internationalen Klimaschutz-Abkommens, welches für ein weltweites level playing field sorgen würde, will die Kommission dies grundlegend ändern.

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Der Schutz von indirekt durch Carbon Leakage betroffene Sektoren findet nicht durch die Kommission, sondern auf der Ebene der Mitgliedstaaten statt. Diese haben die Möglichkeit, den nachweislich durch den Emissionshandel verursachten Strompreisanstieg auszugleichen. Grundlage müssen nach Art. 10a Abs. 6 RL 2009/29/EG ein produktbezogener Strom-Benchmark und die CO2-Emissionen in einem EU-durchschnittlichen Strommix sein.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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