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h) Freistellung von der Industrie-Emissions-Richtlinie
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Die Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU[155] (auch IED-Richtlinie genannt) schreibt in Art. 15 Abs. 1–3 RL 2010/75/EU für die von dieser Richtlinie erfassten[156] Industrie zahlreiche Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken auch für Treibhausgase vor. Von diesem Grundsatz macht die IED-Richtlinie jedoch für diejenigen Anlagen, die am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnehmen, eine Ausnahme: Die Genehmigung soll nach Art. 9 Abs. 1 RL 2010/75/EU für die vom Handel erfassten Treibhausgase keine Emissionsgrenzwerte enthalten, es sei denn, diese seien erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu verhindern. Zudem steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 RL 2010/75 frei, für solche Anlagen keine Energieeffizienzanforderungen aufzustellen. Diese Freistellung von der IED Richtlinie wird kritisiert, da sie insbesondere in Verbindung mit der oben dargestellten Carbon Leakage Freistellung dazu führt, dass weite Kreise der Industrie kaum zu Klimaschutzmaßnahmen veranlasst werden.[157]