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6. Lückenschließungsmechanismus

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Da die Richtlinie aber für die EU insgesamt ein Ausbauziel von 32 % fordert, muss es ein Mittel geben, Zielverfehlungen zu korrigieren. Dies soll nach Art. 31 f. VO 2018/1999/EU durch den sog. Mechanismus zur Lückenschließung oder „gap-filler“ geschehen. Die Kommission ermittelt anhand konkreter Kriterien[171], ob eine so genannte „Ambitions-Lücke“ entsteht, die auf unzureichende Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten zurückgeht.[172] Stellt die Kommission eine Lücke bei der Erreichung des 32-%-Ziels fest, schlägt sie nach Art. 31 Abs. 3 VO 2018/1999/EU Rechtsakte, d.h. Verordnungen oder Richtlinien vor oder erlässt Tertiärrechtsakte, um die Lücke zu schließen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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