Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 149

4. Aufgabe verbindlicher nationaler Ausbauziele

Оглавление

111

Eine nicht unerhebliche Neuerung bezieht sich auf die Vorgaben für die nationalen Ausbauziele. Waren in der alten RL 2009/28/EG die nationalen Ausbauziele noch verpflichtend,[164] ist dies unter der neuen Richtlinie jetzt anders: Aus Gründen der Beachtung der energiepolitischen Souveränität der Mitgliedstaaten und dem damit verbundenen Recht der Verfolgung eines eigenen Energiemixes nach Art. 194 Abs. 2 AEUV werden nun keine verbindlichen nationalen Ziele für die Mitgliedstaaten mehr festgeschrieben.[165] Damit folgt dieser Ansatz dem neuen Vorgehen nach dem Pariser Abkommen: Auch hier werden den Vertragsstaaten keine verbindliche Reduktionsziele vorgeschrieben. Vielmehr sollen diese ihre nationalen Beiträge (NDCs[166]) selbst festlegen[167]. Allerdings gibt es eine verbindliche Untergrenze: Ab dem 1.1.2021 darf nach Art. 3 Satz 4 RL 2018/2001/EU kein Mitgliedstaat hinter sein bisheriges nationales Ausbauziel zurückfallen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх