Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 171

1. Senkung der CO2-Flottenzielwerte

Оглавление

135

Die VO 2019/631/EU[206] enthält Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge und ist damit ebenfalls ein Instrument zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele außerhalb des EU-ETS nach der VO 2018/842/EU[207]. Die Verordnung legt nach Art. 1 Abs. 2 VO 2019/631/EU ab dem 1.1.2021 einen für die gesamte .EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 g CO2/km für die Erstzulassung von neuen Personenkraftwagen sowie von 147 g CO2/km für die Erstzulassung von leichten Nutzfahrzeugen fest. Gemessen werden sollen diese Werte ab dem 1.1.2021 nach der VO 2017/1151/EU[208]. Diese Flotten-Zielwerte sollen dann nach Art. 1 Abs. 4 VO 2019/631/EU stufenweise ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2030 nach genau in der Verordnung festgelegten Vorgaben weiter gesenkt werden. Mit der VO 2019/1242/EU[209] schließlich wurden nun auch Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt.

136

Die Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind nach Art. 4 VO 2019/631/EU verpflichtet, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen stufenweise nach den Vorgaben des Anhangs 1 zu senken. Dabei werden den Herstellern jedoch Begünstigungen in der Weise eingeräumt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als 2 Personenkraftwagen im Jahr 2020, 1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021 und 1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022 gilt. Durch dieses „Aufteilen“ der CO2-Emissionen auf mehrere Fahrzeuge sinkt der CO2-Flottenemissionswert.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх