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2. Schutzverstärkerklausel

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Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen jedoch nach Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission notifiziert werden. Die nationale deutsche Gebäudeenergieeffizienzgesetzgebung darf also über die Vorgaben dieser Richtlinie hinausgehen und diese verschärfen.[214]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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