Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 186
2. Energieeffizienzziele
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Jeder Mitgliedstaat legt nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RL 2012/27/EU ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht und hat dieses Ziel der Kommission vorzulegen. Bei dieser Festlegung gibt es Aspekte, welche Mitgliedstaaten zwingend berücksichtigen müssen und Aspekte, welche sie berücksichtigen können. Da den Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU erlaubt ist, auch ambitioniertere Maßnahmen zu ergreifen, wird man noch eine dritte Gruppe von Aspekten annehmen müssen, die hier nicht geregelt sind, aber ebenfalls ergriffen werden können.
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Zwingend zu berücksichtigen ist nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU damit Folgendes:
- | Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1.474 Mio. t RÖE[223] Primärenergie oder nicht mehr als 1.078 Mio. t RÖE Endenergie betragen. |
- | Die Vorgaben dieser Richtlinie sind zu berücksichtigen. |
- | die Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Energieeinsparziele[224] |
- | sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene |
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Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU können folgende Aspekte fakultativ berücksichtigt werden:
- | das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen |
- | Entwicklung und Prognosen des BIP |
- | Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren |
- | die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und |
- | frühzeitig getroffene Maßnahmen |