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4. Vorbildcharakter öffentlicher Gebäude

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Die Regelungen über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen enthalten eine der wenigen harten, zahlenmäßig definierten Emissionsreduzierungspflichten dieser Richtlinie. Danach sind nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter öffentlicher Gebäude nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu renovieren, die Deutschland in Anwendung von Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegt hat. Diese Verpflichtung gilt zwar zunächst einmal nur für die Zentralregierung und damit in Deutschland nur für öffentliche Gebäude des Bundes. Deutschland hat aber nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU das Recht, diese Verpflichtung auch auf öffentliche Gebäude auf Landesebene und kommunaler Ebene auszuweiten.[225]

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Die 3 %-Quote wird gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU dabei berechnet nach der Gesamtfläche der Gebäude im Eigentum des Bundes und die vom Bund genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.

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Bei Ausweitung der Verpflichtung auch auf die nachgeordneten Ebenen Länder und Kommunen wird die 3 %-Quote nach der Gesamtfläche von Gebäuden berechnet, die sich im Eigentum des Bundes und ggf. der Länder und Kommunen befinden und von ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU.

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Die Verwendung des Wortes „Eigentum“ in der Richtlinie wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich das Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts nach §§ 903 ff. BGB gemeint ist oder ob es reicht, dass sich die öffentlichen Gebäude lediglich im Besitz der jeweiligen öffentlichen Hand im Sinne von §§ 854 ff. BGB befinden.[226]

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Folgende Gebäudekategorien können nach Art. 5 Abs. 2 RL 2012/27/EU von der 3 %-Verpflichtung ausgenommen werden:

- Gebäude unter Denkmalschutz
- Gebäude im Eigentum[227] der Streitkräfte
- Gebäude für religiöse Zwecke
Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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