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8. Verbrauchserfassung

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Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, muss nach Art. 9 Abs. 1 RL 2012/27/EU sichergestellt sein, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dabei können nach Art. 9 Abs. 2 RL 2012/27/EU auch intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgas- und/oder Stromverbrauch verwendet werden. Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist nach Art. 9 Abs. 3 RL 2012/27/EU ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Verfügen die Endkunden hingegen nicht über intelligente Zähler, so ist nach Art. 10 Abs. 1 RL 2012/27/EU zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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