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7. Energieaudits und Energiemanagementsysteme

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Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2012/27/EU ist die Verfügbarkeit von hochwertigen und unabhängigen Energieaudits für alle Endkunden zu gewährleisten. Diese können nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet wurde. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, werden gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits aufgestellt. Dabei können nach Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2012/27/EU auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union auch Förderregelungen für KMU eingeführt werden.

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Unternehmen, die kein KMU sind, müssen mindestens nach Art. 8 Abs. 4 RL 2012/27/EU alle vier Jahre ein Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise durchführen oder nach Art. 8 Abs. 6 RL 2012/27/EU ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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