Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 179

5. Finanzierungsinstrumente

Оглавление

144

Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz ergreifen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 1 RL 2010/31/EU angemessene Schritte in diese Richtung und stellen nach Art. 10 Abs. 2 RL 2010/31/EU die bestehenden geplanten Maßnahmen der Kommission vor. Die Kommission prüft gem. Art. 10 Abs. 3 RL 2010/31/EU die Wirksamkeit dieser Instrumente und kann hierzu – allerdings rechtlich unverbindliche – Empfehlungen erteilen. Außerdem prüft die Kommission nach Art. 10 Abs. 5 RL 2010/31/EU auch den Einsatz von EU-Mitteln hierfür wie Mittel der EIB und anderer öffentlicher Finanzinstitutionen, und der Strukturfonds sowie die Koordinierung von Unionsmitteln und nationaler Finanzierung.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх