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3. Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

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Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz solcher Gebäudekomponenten festzulegen, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden. Hier darf nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden werden. Dabei setzt die Kommission gem. Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2010/31/EU einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten fest. Dieser wird nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2010/31/EU gemäß Anhang III festgelegt, wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden wird. Eine Aufschlüsselung der Gesamtenergieeffizienz-Vorgaben wird dann im Endeffekt nach Art. 6 RL 2010/31/EU für neue Gebäude, nach Art. 7 RL 2010/31/EU für bestehende Gebäude, nach Art. 8 RL 2010/31/EU für gebäudetechnische Systeme und nach Art. 9 RL 2010/31/EU für Niedrigstenergiegebäude gemacht.

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Eine wichtige Grenze zieht die Richtlinie in der Frage der Wirtschaftlichkeit. Deutschland ist nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2010/31/EU nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Dies bedeutet aber andersherum auch, dass es Deutschland durchaus möglich wäre, solche Maßnahmen zu verlangen, freilich nur solange sie mit den Gewährleistungen des Eigentumsrechts vereinbar sind.[215] Im Übrigen ergibt sich die Möglichkeit eines solchen ambitionierteren Klimaschutzes auch schon aus der oben erwähnten Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 RL 2010/31/EU.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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