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10. Energieumwandlung/-verteilung

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Die nationalen Energieregulierungsbehörden haben nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur der Energieeffizienz gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere ist nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU zu gewährleisten die, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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