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6. Energieausweise

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Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 17 RL 2010/31/EU verpflichtet, ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch unabhängiges Fachpersonal einzurichten. Dieser Ausweis muss gem. Art. 11 Abs. 1 RL 2010/31/EU die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2010/31/EU Empfehlungen für die kostenoptimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial hierfür.

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Diese Empfehlungen gelten nach Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2010/31/EU für die Gebäudehülle oder gebäudetechnische Systeme im Rahmen größerer Renovierungen und für Maßnahmen an einzelnen Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder gebäudetechnischer Systeme durchgeführt werden.

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Die Empfehlungen müssen nach Art. 11 Abs. 3 RL 2010/31/EU technisch realisierbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume enthalten. Der Ausweis muss nach Art. 11 Abs. 4 RL 2010/31/EU außerdem einen Hinweis darauf enthalten, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Dieser Gesamtenergieeffizienzausweis muss gem. Art. 12 Abs. 1 RL 2010/31/EU für alle Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden, sowie für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ausgestellt werden. Außerdem ist der Ausweis nach Art. 12 Abs. 2 RL 2010/31/EU bei Bau, Verkauf oder Vermietung dem Mieter oder Käufer der Ausweis auszuhändigen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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