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4. Ausnahmen

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Diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz muss Deutschland indes nicht auf alle Gebäude anwenden. Vielmehr kann der deutsche Gesetzgeber beschließen, folgende Gebäudekategorien auszunehmen:

- unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2010/31/EU
- für religiöse Zwecke genutzte Gebäude, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2010/31/EU
- provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie bestimmte landwirtschaftliche Nutzgebäude. Allerdings müssen diese Gebäude dann als Ausgleich unter ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz fallen, Art. 4 Abs. 2 Buchst. c RL 2010/31/EU
- nur kurz genutzte Gebäude, deren Energieverbrauch unter 25 % des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung ausmacht, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d RL 2010/31/EU
- freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2, Art. 4 Abs. 2 Buchst. e RL 2010/31/EU.
Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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